Wer während des Kita-Streiks keine Elternbeiträge zahlen will, sollte unbedingt einen schriftlichen Antrag auf Erstattung der Elternbeiträge stellen und Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen. Die Kommune sind dann verpflichtet, über den Erstattungsantrag zu entscheiden.
Hintergrund: In kommunalen Kitas werden die Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit einer kommunalen Satzung per Bescheid erhoben. Anders als in Kitas in freier Trägerschaft, die aufgrund eines Vertrages mit den Eltern ein Entgelt erheben, wird also in den kommunalen Kitas ein Elternbeitrag erhoben gegen den Rechtsmittel möglich sind. Elternbeiträge dürfen in kommunalen Kitas aber nur für tatsächlich erbrachte Kinderbetreuung erhoben werden. Entfällt die Kinderbetreuung durch Streik, besteht kein Anspruch der Kommune auf die Elternbeiträge. Daran ändert auch die Regelung einiger Satzungen, die für einzelne Ausfallzeiten Gebühren nehmen nichts, denn grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kinderbetreuung ohne Unterbrechung. Der Verzicht auf Betreuung ist immer freiwillig. Abweichende Regelungen sind rechtswidrig. Die Satzung wäre dann nichtig.
Wichtig zu wissen ist also, dass es sich hier um ein Verwaltungsverfahren handelt. So dass Anträge bei der Kommune gestellt werden müssen und Rechtsmittel eingelegt werden sollten. Im Zweifel sollten Sie ihre(n) Rechtsanwält-in fragen.
Soweit also die Elternbeiträge schon bezahlt wurden, sollte ein schriftlicher Erstattungsantrag gestellt werden. Sind die Elternbeiträge noch nicht bezahlt, sollten keine Elternbeiträge überwiesen werden und Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Bescheid eingelegt werden bzw. ein Antrag auf Neubescheidung für die Zeit des Streiks gestellt werden.
Es ist sehr wichtig, dass die Eltern während der Zeit des Streiks keine Elternbeiträge zahlen, da damit ein enormer Druck auf die Kommune ausgeübt wird, der zu einem schnelleren Streikende führen kann.