Rechte und Pflichten / Wahlen

Elternmitwirkung! Aber wie?


Elternvertretungen

Aufbau und Wahlen der Elternvertretungen

Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen können sich jeweils auf der Ebene der Gemeinden, des Landkreises sowie Landesweit zu Gesamtelternvertretungen zusammenschließen. Die Gemeinden, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie das für Kindertagesstätten zuständige Ministerium unterstützen und fördern die Arbeit der Elternvertretungen.

Gruppe

  • 1 Elternsprecher*in + 1 Stellvertreter*in (Wahl erfolgt alle 2 Jahre bis Ende September)

Einrichtung

  • 1 Elternsprecher*in + 1 Stellvertreter*in für alle Gruppen (Wahl erfolgt alle 2 Jahre bis Ende September)

Gemeinde/Stadt

  • 1 Gemeinde/Stadtelternvertreter*in + 1 Stellvertreter*in für alle Einrichtungen (Wahl erfolgt alle 2 Jahre bis Ende Oktober)

Landkreis

  •  1 Kreiselternsprecher*in + 1 Stellvertreter*in für alle Gemeinden/Städte gewählt für 2 Jahre (Wahl erfolgt alle bis Ende November)

Land

  • 1 Landeselternsprecher*in + 1 Stellvertreter*in für Thüringen gewählt (Wahl erfolgt alle 2 Jahre bis Ende Dezember/Januar des folgenden Jahres)

Die Legislatur beginnt immer in ungraden Jahren (2019, 2021, 2023, …). Sollte durch Gruppenzusammenlegungen, Rücktritt eines Elternvertreters u. ä. eine Nachwahl nötig werden, so läuft die Amtszeit bis zu den nächsten regulären Wahlen (für den Rest der laufenden Legislatur).

Wahlen

Für alle Wahlen gilt die Vorgabe für demokratischen Wahlen: Für eine Wahl muss rechtzeitig eingeladen werden. Empfehlenswert sind mindestens 10-14 Tage vor der Wahl. Für eine geheime Wahl sind mindestens 3 Teilnehmer nötig. Weiterhin sind für die Wahl der nächsten Ebene nur die jeweiligen Elternsprecher wahlberechtigt, nicht die Stellvertreter (ThürKitaVO/ThürKitaG).

NEU: Wegen der pandemischen Notlage sind Wahlen nur bedingt in Präsenz möglich. Um die Wahlen dennoch durchführen zu können empfehlen wir auf Digitale Angebote (Datenschutzrechtlich Unbedenklich wäre BigBlueButton) oder Briefwahl auszuweichen. Hierbei bleiben aber die demokratischen Grundsätze bei Wahlen unberührt. Auch bei einer Briefwahl ist eine Vorstellung der Kandidaten nötig.

Wahlen in Präsenz unter 2-G durchzuführen ist nur möglich wenn alle Wahlberechtigten die 2-G Vorgaben erfüllen. Zu demokratischen Wahlen darf kein Wahlberechtigter ausgeschlossen werden.

Für Rückfragen können sie sich gern an unsere Geschäftsstelle wenden.

Aufgaben und Rechte der EV

  • Kommunikation zwischen Einrichtung und Eltern herstellen und pflegen (Alltägliches, Wünsche, Bedürfnisse, Termine, etc.)
  • Die EV ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung zu informieren (pädagogisches Konzept, räumliche + sächliche Ausstattung, personelle Besetzung, Haushaltsplan, Gruppengröße/-zusammensetzung, Hausordnung/Öffnungszeiten, Elternbeiträge, Trägerwechsel)
  • Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außerhalb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren, bedürfen der Zustimmung durch die EV (Planung und Gestaltung von Veranstaltungen, Verpflegung in der Einrichtung, Teilnahme an Modellprojekten)
  • Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen und Jugendhilfeausschüssen
  • Die landesweite Gesamtelternvertretung nach Absatz 1 entsendet ein beratendes Mitglied in den Landesjugendhilfeausschuss nach §9 i.V.m. §7 ThürKJHAG.
  • Die Einzelnen Mitwirkungsrechte der Elternvertretungen, dass jeweilige Wahlverfahren und die Fördergrundsätze werden durch Rechtsverordnung, des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums geregelt

Finanzielle Unterstützung der EV

  • Die Förderfähigen Kosten der Gesamtelternvertretungen tragen auf Ebene des Landes das Land, auf der Ebene des Landkreises der Landkreis und auf Ebene der Gemeinde die Gemeinde.
  • Kosten für Wahlveranstaltungen, Fachtagungen o.ä. werden von der zuständigen kommunalen Ebene getragen

Integration vorhandener Strukturen

  • Die zum 30. September gewählten Elternsprecher bilden für die Dauer von einem Jahr die Elternvertretungen in den Gruppen und Einrichtungen und wählen aus ihrer Mitte einen Gemeinde- bzw. einen Stadtelternvertreter und einen Stellvertreter
  • Die Elternvertretungen auf Ebene des Landes, auf der Ebene des Landkreises sowie auf der Ebene der Gemeinden und Städten können erst gewählt werden wenn die RVO des zuständigen Ministeriums verabschiedet wurde